Geänderte Fassung laut Mitgliederversammlung vom 04.04.2014
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Handball Club Braunschweig und hat seinen Sitz in Braunschweig. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen werden und führt dann im Namen den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Die Vereinsfarben sind „Schwarz-Gelb“.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er bezweckt auf der Grundlage des Amateurgedankens den Sport zu pflegen. Innerhalb dieses Rahmens widmet er sich der Sportart: HANDBALL
Die Betreuung der Jugend ist dabei ein besonderes Anliegen. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Fachverbandes der unter § 2 aufgeführten Sportart. Er regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbstständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie der Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der Rechtsweg ausgeschlossen, soweit von den satzungsgemäß zuständigen Stellen keine eine Sondergenehmigung erteilt wird.
§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein besteht im Innenverhältnis aus einer Abteilung, welche die ausschließliche Pflege einer Sportart betreibt.
§ 6 Mitglieder
Der Verein führt ordentliche und außerordentliche Mitglieder beiderlei Geschlechts.
Ordentliche Mitglieder sind:
a) aktive Mitglieder (ab 16. Lebensjahr)
b) passive Mitglieder (ab 16. Lebensjahr)
c) Ehrenmitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind:
a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
b) fördernde Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Satzungen und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrags befreit.
Fördernde Mitglieder zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung. Die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder erwachsen ihnen aus diesen Zahlungen nicht.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt.
Für nicht Volljährige ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Sie wird erst rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den ersten Monatsbeitrag geleistet hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsfreiheit erteilt ist. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
§ 8 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum 31.05. und 30.11. eines Jahres. In Ausnahmefällen kann der Vorstand einem Austritt auch zu abweichenden Terminen zustimmen.
b) durch Tod.
c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 10 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes durch den Ehrenrat (§ 9c) kann nur in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die im § 12 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder grob und schuldhaft verletzt worden sind.
b) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.
Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Gerichtsbarkeit des zuständigen Fachverbandes zulässig, die endgültig entscheidet.
Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste durch den Vorstand (§ 9d) kann nur im nachstehend bezeichneten Fall erfolgen:
a) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Diese Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen, des angeschlossenen Fachverbandes, soweit sie deren Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
d) die im Verein betriebene Sportart nicht bei Wettkampfspielen für andere Vereine auszuüben. Über Ausnahmen beschließt der Vorstand;
e) in allen aus der Mitgliedschaft im Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der Rechtsweg ist allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
d) die Kassenprüfer
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
§ 14 Mitgliederversammlung
Alljährlich im ersten Halbjahr findet die Jahreshauptversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Satzung Handball Club Braunschweig Fassung vom 04.04.2014 6/10 Einfache Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt, oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. Einladungen zu dieser Versammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin in geeigneter Form den Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge sind 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende oder sein Vertreter. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können diese in der Jahreshauptversammlung auch einen Versammlungsleiter wählen. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 22 und 23.
§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihre besonderen Aufgaben sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und der Kassenprüfer
b) Die Entlastung des Vorstandes
c) Die Wahl des Vorstandes
d) Die Wahl des Ehrenrates.
e) Die Wahl der beiden Kassenprüfer.
f) Die Genehmigung des Haushaltsvorschlages.
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen.
h) Beschlüsse über die Höhe der Beiträge.
§ 16 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten.
b) Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
c) Beschlussfassung über die Entlastung.
d) Neuwahlen.
e) Vorstellung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
f) Beschlussfassung über Beitragsänderungen.
g) besondere Anträge.
§ 17 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Sportwart
f) dem Jugendleiter
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sollte eine Neuwahl nach Ablauf der zwei Jahresfrist nicht erfolgt sein, so vertritt der Vorstand auch nach Ablauf dieser Frist den Verein bis zur Neuwahl. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Der I. Vorsitzende ist allein, der 2. Vorsitzende ist zusammen mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer vertretungsberechtigt.
§ 18 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Vorstands:
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer dem Ehrenrat.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
3. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung kommt.
4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die sichere Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
5. Der Sportwart bearbeitet sämtliche fachlichen Sportangelegenheiten.
6. Der Jugendleiter ist verantwortlich für die Durchführung und Steuerung der Betreuung aller Jugendlichen des Vereins.
§ 19 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 20 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 10.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung.
d) Ausschluss aus dem Verein.
Jede belastende Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. (Bei Ausschluss aus dem Verein erfolgt die Benachrichtigung in der in § 10 benannten Form.) Entscheidungen des Ehrenrats sind endgültig mit Ausnahme der in § 10 genannten Berufung.
§ 21 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und der Jahreshauptversammlung zu berichten haben.
§ 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Einberufung des Vorstands und des Ehrenrats ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch persönliche Benachrichtigung der Organmitglieder durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde.
Die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung ist in § 14 geregelt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Anträge zur Tagesordnung von Vorstand und Ehrenrat dürfen von sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt gestellt werden.
Das Stellen von Anträgen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist in § 14 geregelt.
Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss mindestens folgende Angaben oder Anlagen enthalten:
a) Unterschriftsliste der anwesenden stimmberechtigter Mitglieder
b) gestellte Anträge
c) Abstimmungsergebnisse
Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
Die Protokolle sind durch den Schriftwart als Dokument und digitalisiert in geeigneter Struktur zu archivieren
§ 23 Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlussfassung der Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, unter der Bedingung das mindestens 4/5 der aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung zur Vereinsauflösung weniger als 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder, ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 24 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch daran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins , oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, ausschließlich an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.